Erwägungsgrund 2 32023D1576
Alle Mitgliedstaaten, die an der Asylagentur der Europäischen Union (EUAA) teilnehmen, stellen gemäß Artikel 19 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2021/2303 eine festgelegte Anzahl von Experten für den Asyl-Reservepool zur Verfügung. Damit Irland sich an der Verordnung (EU) 2021/2303 beteiligen kann, muss als besondere von Irland zu erfüllende Bedingung festgelegt werden, dass Irland dem Asyl-Reservepool eine festgelegte Anzahl von Sachverständigen zur Verfügung stellt. Da Irland sich bereit erklärt hat, wie die bereits an der EUAA teilnehmenden Mitgliedstaaten eine festgelegte Anzahl von Experten für den Asyl-Reservepool bereitzustellen, sind die Bedingungen für die Beteiligung Irlands erfüllt, und seine Beteiligung an der Verordnung (EU) 2021/2303 sollte gemäß dem Verfahren des Artikels 331 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union bestätigt werden.