Erwägungsgrund 2 32023D0161Nach Artikel 5 des Beschlusses (GASP) 2021/649 ist vorgesehen, dass die Geltungsdauer dieses Beschlusses 24 Monate nach dem Abschluss der in Artikel 3 Absatz 3…
Art. 1 32018D1612BESCHLUSS (GASP) 2018/1612 DES RATES vom 25. Oktober 2018 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2015/1763 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Burundi
Artikel 6 Absatz 2 des Beschlusses (GASP) 2015/1763 erhält folgende Fassung: „Dieser Beschluss gilt bis zum 31. Oktober 2019.“
Art. 1 32024D2655BESCHLUSS (GASP) 2024/2655 DES RATES vom 8. Oktober 2024 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2023/2135 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die Stabilität und den politischen Übergang Sudans untergraben
Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 des Beschlusses (GASP) 2023/2135 erhält folgende Fassung: „Dieser Beschluss gilt bis zum 10. Oktober 2025.“
Art. 1 32023D2228BESCHLUSS (GASP) 2023/2228 DES RATES vom 23. Oktober 2023 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2015/1763 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Burundi
Artikel 6 Absatz 2 des Beschlusses (GASP) 2015/1763 erhält folgende Fassung: „Dieser Beschluss gilt bis zum 31. Oktober 2024.“
Art. 1 32021D1826BESCHLUSS (GASP) 2021/1826 DES RATES vom 18. Oktober 2021 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2015/1763 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Burundi
Artikel 6 Absatz 2 des Beschlusses (GASP) 2015/1763 erhält folgende Fassung: „Dieser Beschluss gilt bis zum 31. Oktober 2022.“