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Im Rahmen von Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 ist die Europäische Zentralbank (EZB) im Bereich der Aufsicht ausschließlich zuständig für die Wahrnehmung der in Artikel 4 der genannten Verordnung aufgeführten Aufgaben. Bei der Erfüllung dieser Aufgaben gewährleistet die EZB die Einhaltung der unionsrechtlichen Bestimmungen, durch die an die Kreditinstitute Aufsichtsanforderungen in Bezug auf Meldungen gestellt werden.
Im Rahmen der Zusammenarbeit innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 ist die EZB für Aufsichtszwecke…
Im Rahmen von Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 nimmt die Europäische Zentralbank (EZB) die ausschließliche Aufgabe der Beaufsichtigung von…
Im Rahmen von Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 nimmt die Europäische Zentralbank (EZB) die ausschließliche Aufgabe der Beaufsichtigung von…
Im Rahmen von Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 nimmt die Europäische Zentralbank (EZB) die ausschließliche Aufgabe der Beaufsichtigung von…
Im Rahmen von Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 nimmt die Europäische Zentralbank (EZB) die ausschließliche Aufgabe der Beaufsichtigung von…
Innerhalb des in Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 festgelegten Rahmens obliegt der Europäischen Zentralbank (EZB) die ausschließliche Zuständigkeit…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.