Erwägungsgrund 4 32023D1681
Gemäß Artikel 140 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17) sind die beaufsichtigten Unternehmen verpflichtet, ihren betreffenden NCAs die regelmäßig im Einklang mit dem einschlägigen Unionsrecht zu meldenden Informationen zu übermitteln. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist, sind alle von den beaufsichtigten Unternehmen gemeldeten Informationen den NCAs zu übermitteln. Die NCAs sind verpflichtet, erste Prüfungen der Daten durchzuführen und der EZB die von den beaufsichtigten Unternehmen gemeldeten Informationen zur Verfügung zu stellen.