Beschluss (EU) 2023/178 der Kommission vom 14. Dezember 2022 über die Kohärenz des gemäß der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates von der Schweiz vorgelegten überarbeiteten Leistungsplanentwurfs mit den unionsweit geltenden Leistungszielen für den dritten Bezugszeitraum (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 9236) (Nur der englische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)
Die Leistungsziele, die in dem von der Schweiz gemäß der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 am 4. November 2022 vorgelegten überarbeiteten Leistungsplanentwurf enthalten und im Anhang dieses Durchführungsbeschlusses aufgeführt sind, sind mit den unionsweit geltenden Leistungszielen für den dritten Bezugszeitraum gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2021/891 vereinbar.
Art. 1 32023D0178
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