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Bei der Anwendung von Artikel 14 Absatz 2 EUV sind folgende Grundsätze zu beachten: — Die Gesamtzahl der Sitze im Europäischen Parlament darf 750 Sitze zuzüglich des Präsidenten nicht überschreiten. — Die Zuweisung der Sitze an die Mitgliedstaaten erfolgt degressiv proportional mit einer Mindestschwelle von sechs Sitzen und einer Höchstschwelle von 96 Sitzen pro Mitgliedstaat, wobei die Größe der jeweiligen Bevölkerung der Mitgliedstaaten so genau wie möglich widerzuspiegeln ist. — Der Begriff der „degressiven Proportionalität“ ist wie folgt definiert: Das Verhältnis zwischen der Bevölkerung und der Zahl von Sitzen jedes Mitgliedstaats variiert vor Auf- oder Abrundung zur nächsten ganzen Zahl im Verhältnis zu seiner jeweiligen Bevölkerung derart, dass jedes Mitglied des Europäischen Parlaments aus einem bevölkerungsreicheren Mitgliedstaat mehr Bürgerinnen und Bürger vertritt als jedes Mitglied des Europäischen Parlaments aus einem bevölkerungsärmeren Mitgliedstaat, und umgekehrt, dass je bevölkerungsreicher ein Mitgliedstaat ist, desto höher sein Anspruch auf eine große Zahl von Sitzen im Europäischen Parlament ist. — Die Zuweisung der Sitze im Europäischen Parlament muss demografische Entwicklungen in den Mitgliedstaaten berücksichtigen.
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