Art. 1 32023D2160
(1)
Die Maßnahme, die aus dem am 26. Oktober 2019 von Italien zugunsten von Alitalia — Società Aerea Italiana S.p.A. und Alitalia CityLiner S.p.A., beide in Sonderverwaltung, gewährten Darlehen in Höhe von 400 Mio. EUR besteht, stellt eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV dar.
(2)
Die in Absatz 1 genannte Beihilfe wurde von Italien unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV rechtswidrig gewährt.
(3)
Die in Absatz 1 genannte Beihilfe ist mit dem Binnenmarkt unvereinbar.