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Im Jahr 2021 beschloss der Internationale Zuckerrat, das Übereinkommen und insbesondere die Artikel 1, 23, 25, 32, 33 und 34 zu ändern. Diese Änderungen sollten ursprünglich am 1. Januar 2024 in Kraft treten. Auf seiner 62. Tagung einigte sich der Internationale Zuckerrat darauf, den Zeitraum, während dessen die Mitglieder ihre diese Änderungen betreffenden Annahmeurkunden hinterlegen konnten, bis zum 30. April 2024 zu verlängern und das Inkrafttreten dieser Änderungen auf den 1. Januar 2025 zu verschieben. Deshalb sollte die Geltungsdauer des Übereinkommens in seiner derzeitigen Fassung verlängert werden.
Der gemäß Artikel 3 des Übereinkommens eingesetzte Internationale Zuckerrat ist befugt, gemäß Artikel 45 Absatz 2 des Übereinkommens durch besondere Abstimmung…
Auf seiner 63. Tagung am 24. November 2023 soll der Internationale Zuckerrat über die Verlängerung des Übereinkommens in seiner derzeitigen Fassung bis zum 31.…
Auf seiner 59. Tagung am 26. November 2021 soll der Internationale Zuckerrat über die Verlängerung des Übereinkommens um einen weiteren Zeitraum von zwei…
Gemäß Artikel 45 Absatz 2 des Übereinkommens kann der Internationale Zuckerrat das Übereinkommen um weitere Zeiträume von jeweils höchstens zwei Jahren…
Der gemäß Artikel 3 des Übereinkommens eingesetzte Internationale Zuckerrat ist befugt, gemäß Artikel 45 Absatz 2 des Übereinkommens durch besondere Abstimmung…
Gemäß Artikel 45 Absatz 2 des Übereinkommens kann der Internationale Zuckerrat (ISC) das Übereinkommen um weitere Zeiträume von jeweils höchstens zwei Jahren…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.