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Damit die kostenlose Zuteilung an Luftfahrzeugbetreiber gemäß Artikel 3d Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG berechnet werden kann, muss die Kommission gemäß Artikel 3c Absatz 5 der genannten Richtlinie auch die Menge der Zertifikate veröffentlichen, die 2024 gemäß den Vorschriften für die kostenlose Zuteilung, die vor den durch die Richtlinie (EU) 2023/958 eingeführten Änderungen in Kraft waren, kostenlos zugeteilt worden wären. Diese Menge entspricht 85 % der Gesamtmenge der Zertifikate, die Luftfahrzeugbetreibern oder zur Ergänzung der Innovationsförderung durch den mit Artikel 10a Absatz 8 der Richtlinie 2003/87/EG eingerichteten Innovationsfonds zuzuteilen sind.
Die Kommission bestimmt die Gesamtmenge der den Luftfahrzeugbetreibern für das Jahr 2024 zuzuteilenden Zertifikate auf der Grundlage der den…
Folgender Absatz wird eingefügt: „(1a) Zertifikate, die kostenlos zugeteilt werden, werden Luftfahrzeugbetreibern im Verhältnis zu ihrem Anteil an den für 2023…
In Artikel 3c der Richtlinie 2003/87/EG ist die Methode zur Berechnung der Gesamtmenge der Zertifikate festgelegt, die Luftfahrzeugbetreibern für das Jahr 2024…
Mit der Richtlinie (EU) 2023/958 des Europäischen Parlaments und des Rates wurde die Richtlinie 2003/87/EG dahin gehend geändert, dass die Gesamtmenge der den…
Die Gesamtmenge der Luftverkehrszertifikate sollte auf der Höhe der Zuteilungen für Flüge, für die Zertifikate gemäß der Richtlinie 2003/87/EG abgegeben werden…
Die Menge der Zertifikate, die 2024 gemäß den Vorschriften für die kostenlose Zuteilung, die vor den durch die Richtlinie (EU) 2023/958 eingeführten Änderungen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.