Art. 1 32023D2446
(1)
Die Europäische Kommission und der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden Hoher Vertreter ) werden ermächtigt, Verhandlungen über ein Partnerschafts- und Kooperationsabkommen mit der Volksrepublik Bangladesch (im Folgenden Abkommen ) aufzunehmen.
(2)
Die Verhandlungen werden auf der Grundlage der im Addendum zu diesem Beschluss festgelegten Verhandlungsrichtlinien des Rates geführt.