Gesetze
Gesetz wird geladen …
Artikel 2 des Beschlusses 2013/798/GASP wird wie folgt geändert:
Absatz 1 Buchstabe g erhält folgende Fassung: „g) den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial jeder Art, einschließlich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung und entsprechender Ersatzteile sowie die Bereitstellung damit zusammenhängender Hilfe, Beratung und Ausbildung an die Sicherheitskräfte der Zentralafrikanischen Republik einschließlich der zivilen staatlichen Strafverfolgungsbehörden; oder“
Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Die Mitgliedstaaten kündigen dem Ausschuss jeden Verkauf, jede Lieferung, jede Weitergabe oder Ausfuhr, die gemäß Absatz 1 Buchstaben a, b, c, d, f und i zulässig sind, im Voraus an.“
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.