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Der Beschluss 2013/798/GASP wird wie folgt geändert:
Der Titel erhält folgende Fassung: „Beschluss 2013/798/GASP des Rates vom 23. Dezember 2013 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Zentralafrikanischen Republik“.
Artikel 2 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung: „c) den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Rüstungsgütern und dazugehörigen Gütern, die von tschadischen oder sudanesischen Streitkräften ausschließlich zur eigenen Verwendung bei internationalen Patrouillen der am 23. Mai 2011 in Khartum von der Zentralafrikanischen Republik, Tschad und Sudan zur Erhöhung der Sicherheit in den gemeinsamen Grenzgebieten in Zusammenarbeit mit der MINUSCA eingerichteten dreiseitigen Truppe in die Zentralafrikanische Republik verbracht wurden, soweit dies dem Ausschuss im Voraus angekündigt wurde;“
Absatz 1 Buchstabe g erhält folgende Fassung: „g) den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung sowie die Bereitstellung damit zusammenhängender Hilfe an die Sicherheitskräfte der Zentralafrikanischen Republik, einschließlich der Institutionen der zivilen öffentlichen Ordnung, sofern solche Waffen, Munition, Fahrzeuge und Ausrüstung dem ausschließlichen Zweck dienen, den Prozess der Reform des Sicherheitssektors in der Zentralafrikanischen Republik zu unterstützen oder dabei verwendet zu werden, soweit dies dem Ausschuss im Voraus angekündigt wurde; oder“
Absatz 1 Buchstabe h wird gestrichen;
Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.