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Der Rat hat am 3. Dezember 2022 den Beschluss (GASP) 2022/2369 angenommen, mit dem die Preisobergrenze für Rohöl eingeführt wurde, wonach gilt, dass Rohöl aus Russland, das zu diesem oder zu einem niedrigeren Preis je Barrel erworben wird, vom Verbot der Erbringung von Seeverkehrsdienstleistungen zur Beförderung solchen Rohöls auf dem Seeweg in Drittländer und vom Verbot der Bereitstellung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten, Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit der Beförderung solchen Rohöls auf dem Seeweg in Drittländer ausgenommen ist.
Am 3. Dezember 2022 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2022/2369 angenommen, mit dem die Preisobergrenze für Rohöl eingeführt wurde, wonach gilt, dass Rohöl aus…
Am 3. Dezember 2022 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2022/2369 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP angenommen. Mit dem Beschluss (GASP) 2022/2369 wird…
Der Rat hat am 6. Oktober 2022 den Beschluss (GASP) 2022/1909 angenommen, mit dem eine Ausnahme vom Verbot der Erbringung von Seeverkehrsdienstleistungen und…
Der Rat hat am 6. Oktober 2022 den Beschluss (GASP) 2022/1909 angenommen, mit dem eine Ausnahme vom Verbot der Erbringung von Seeverkehrsdienstleistungen und…
Der Rat hat am 6. Oktober 2022 den Beschluss (GASP) 2022/1909 angenommen, mit dem eine Ausnahme vom Verbot der Erbringung von Seeverkehrsdienstleistungen und…
Angesichts der Lage und unter Berücksichtigung der Diskussionen in der Koalition für eine Preisobergrenze, der Wirksamkeit der Maßnahme im Hinblick auf die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.