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Angesichts der Lage und unter Berücksichtigung der Diskussionen in der Koalition für eine Preisobergrenze, der Wirksamkeit der Maßnahme im Hinblick auf die erwarteten Ergebnisse, der internationalen Befolgung und der informellen Übernahme des Preisobergrenzenmechanismus sowie seiner möglichen Auswirkungen auf die Union und ihre Mitgliedstaaten ist es angezeigt, die Preisobergrenze für Rohöl in folgender Form einzuführen: Rohöl aus Russland, das zu diesem oder zu einem niedrigeren Preis je Barrel erworben wird, ist vom Verbot der Erbringung von Seeverkehrsdienstleistungen und vom Verbot der Bereitstellung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten, Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit der Beförderung auf dem Seeweg in Drittländer ausgenommen.
Der Rat hat am 3. Dezember 2022 den Beschluss (GASP) 2022/2369 angenommen, mit dem die Preisobergrenze für Rohöl eingeführt wurde, wonach gilt, dass Rohöl aus…
Am 3. Dezember 2022 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2022/2369 angenommen, mit dem die Preisobergrenze für Rohöl eingeführt wurde, wonach gilt, dass Rohöl aus…
Angesichts der Lage und unter Berücksichtigung der Wirksamkeit der Maßnahme im Hinblick auf deren erwartete Ergebnisse, der internationalen Befolgung des…
Die Preisobergrenze sollte auf die Beförderung von Rohöl und bestimmten Erdölerzeugnissen auf dem Seeweg in Drittländer sowie auf die Bereitstellung damit…
Um die einheitliche Anwendung der Preisobergrenze zu gewährleisten, sollte der Rat in Abstimmung mit den Partnerländern den in der Koalition für eine…
Am 3. Dezember 2022 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2022/2369 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP angenommen. Mit dem Beschluss (GASP) 2022/2369 wird…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.