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Gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 legen die NCAs oder die NDAs der teilnehmenden Mitgliedstaaten, soweit zweckmäßig oder erforderlich, Anforderungen für Kapitalpuffer fest, die Kreditinstitute auf der jeweils vorgeschriebenen Ebene zur Abwendung von Systemrisiken oder makroprudenziellen Risiken vorhalten müssen.
Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass ein Systemrisikopuffer aus hartem Kernkapital für die Finanzbranche oder einen oder mehrere ihrer Teilbereiche für…
Die Mitgliedstaaten verlangen von den Instituten, einen institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffer in Höhe ihres nach Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung…
Für einen Kapitalpuffer für systemische Risiken oder eine Kombination von Kapitalpuffern für systemische Risiken, der oder die eine Höhe von mehr als 5 Prozent…
Im Sinne dieses Teils bezeichnet der Ausdruck makroprudenzielle Instrumente: a) die Kapitalpuffer im Sinne der Artikel 130 bis 142 der Richtlinie 2013/36/EU; b)…
Die Mitgliedstaaten sollten bestimmte Institute dazu verpflichten können, zusätzlich zu einem Kapitalerhaltungspuffer und einem antizyklischen Kapitalpuffer…
Zusätzlich zu einem Kapitalerhaltungspuffer und einem antizyklischen Kapitalpuffer sollten die Mitgliedstaaten bestimmte Institute dazu verpflichten können,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.