Erwägungsgrund 5 32023R0839VERORDNUNG (EU) 2023/839 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 19. April 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/841 hinsichtlich des Geltungsbereichs, der Vereinfachung der Berichterstattungs- und Compliance-Vorschriften und der Festlegung der Zielvorgaben der Mitgliedstaaten für 2030 sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1999 hinsichtlich der Verbesserung der Überwachung, der Berichterstattung, der Verfolgung der Fortschritte und der Überprüfung (Text von Bedeutung für den EWR)
Es muss sichergestellt werden, dass die Maßnahmen, die zur Erreichung der Ziele dieser Verordnung ergriffen werden, im Einklang mit dem in Artikel 3 des…
Erwägungsgrund 13 32021D1764BESCHLUSS (EU) 2021/1764 DES RATES vom 5. Oktober 2021 über die Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Union einschließlich der Beziehungen zwischen der Europäischen Union einerseits und Grönland und dem Königreich Dänemark andererseits (Übersee-Assoziationsbeschluss einschließlich Grönlands)
Die im September 2015 von den Vereinten Nationen verabschiedete Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung (im Folgenden „Agenda 2030“) ist die Reaktion der…
Erwägungsgrund 14 32020R0741VERORDNUNG (EU) 2020/741 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 25. Mai 2020 über Mindestanforderungen an die Wasserwiederverwendung (Text von Bedeutung für den EWR)
Die Einhaltung der Mindestanforderungen an die Wasserwiederverwendung sollte mit der Politik der Union im Bereich der Wasserbewirtschaftung vereinbar sein und…
Erwägungsgrund 10 32017D2172BESCHLUSS (EU) 2017/2172 DER KOMMISSION vom 20. November 2017 zur Änderung des Beschlusses 2010/670/EU hinsichtlich der Verwendung von nicht ausgezahlten Einkünften aus der ersten Runde von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 7656)
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Klimaänderung —
Erwägungsgrund 14 32023D0693BESCHLUSS (EU) 2023/693 DER KOMMISSION vom 27. März 2023 zur Änderung der Beschlüsse (EU) 2017/1214, (EU) 2017/1215, (EU) 2017/1216, (EU) 2017/1217, (EU) 2017/1218, (EU) 2017/1219 und (EU) 2018/680 in Bezug auf den Geltungszeitraum der Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens sowie der entsprechenden Beurteilungs- und Prüfanforderungen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2023) 1886) (Text von Bedeutung für den EWR)
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 eingesetzten Ausschusses —