Art. 58 32021D1764
Die Zusammenarbeit im Bereich Handel und nachhaltige Entwicklung im Rahmen der Assoziation kann verfolgt werden durch:
Erleichterung und Förderung des Handels mit und der Investitionen in Umweltgüter(n) und -dienstleistungen, auch durch Ausarbeitung und Anwendung lokaler Rechtsvorschriften, sowie Waren, die zur Verbesserung der sozialen Bedingungen in den ÜLG beitragen,
Erleichterung der Beseitigung von Handels- oder Investitionshemmnissen in Bezug auf Waren und Dienstleistungen von besonderer Bedeutung für den Klimaschutz, wie nachhaltige erneuerbare Energie und energieeffiziente Produkte und Dienstleistungen, einschließlich durch die Annahme von Politikrahmen, die Anreize für den Einsatz der besten verfügbaren Technologie bieten, und die Förderung von Standards, die den ökologischen und wirtschaftlichen Bedürfnissen entsprechen und die technischen Handelshemmnisse so weit wie möglich reduzieren,
Förderung des Handels mit Waren, die zu günstigeren sozialen Bedingungen und umweltverträglichen Verfahren beitragen, einschließlich Waren, die freiwilligen Nachhaltigkeitssicherungskonzepten unterliegen, wie dem fairen Handel oder dem ethischen Handel, der Öko-Kennzeichnung und Zertifizierungssystemen für Rohstoffprodukte,
Förderung international anerkannter Grundsätze und Leitlinien im Bereich des verantwortungsbewussten unternehmerischen Handels und der sozialen Verantwortung von Unternehmen, Ermutigung der in den ÜLG tätigen Unternehmen zu deren Umsetzung sowie Austausch von Informationen und bewährten Verfahren,
Förderung der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen und der Umsetzung der diesbezüglichen Nachhaltigkeitsziele.
Bei der Konzeption und Durchführung von Maßnahmen zum Schutz der Umwelt oder der Arbeitsbedingungen, die Einfluss auf den Handel oder die Investitionstätigkeit haben könnten, tragen die Union und die ÜLG den zur Verfügung stehenden wissenschaftlichen und technischen Informationen und den einschlägigen internationalen Normen, Leitlinien und Empfehlungen sowie dem Vorsorgeprinzip Rechnung.
Bei der Ausarbeitung, Einführung und Durchführung von Maßnahmen zum Schutz der Umwelt und der Arbeitsbedingungen, die Einfluss auf den Handel oder die Investitionstätigkeit haben, sorgen die Union und die ÜLG für uneingeschränkte Transparenz.