Erwägungsgrund 5 32023D2593
Mit Artikel 9 des Abkommens wird ein mit der Überwachung der Anwendung des Abkommens betrauter Gemischter Ausschuss eingesetzt. Ferner kann der Gemischte Ausschuss gemäß dem Protokoll bestimmte Änderungen des Protokolls genehmigen. Der Standpunkt der Union zu den vorgeschlagenen Änderungen des Protokolls sollte vom Rat festgelegt werden. Die vorgeschlagenen Änderungen sollten genehmigt werden, es sei denn, eine Sperrminorität von Mitgliedstaaten entsprechend Artikel 16 Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union erhebt Widerspruch.