Erwägungsgrund 2 32023D2640
Aufgrund der Besonderheiten des relativ neuen und einheitlichen Gebäudebestands Islands wurde gemäß dem Beschluss Nr. 135/2022 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 29. April 2022 zur Änderung von Anhang IV (Energie) des EWR-Abkommens eine befristete und bedingte Ausnahme von der Anwendung der Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden vereinbart. Diese Ausnahme gilt für die Richtlinie 2010/31/EU in der vor der Änderung durch die Richtlinie (EU) 2018/844 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 geltenden Fassung. Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 244/2012 sollte daher nicht für Island gelten. Diese Ausnahme ist streng befristet und sollte nur gelten, bis eine Einigung über die Aufnahme der Richtlinie 2010/31/EU in der durch die Richtlinie (EU) 2018/844 geänderten Fassung in das EWR-Abkommen erzielt ist. Eine Einigung sollte als erzielt gelten, wenn die Richtlinie 2010/31/EU in der durch die Richtlinie (EU) 2018/844 geänderten Fassung in das EWR-Abkommen aufgenommen ist.