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Dieser Beschluss ist nicht dahin gehend auszulegen, als begrenze oder beschränke er die Erfüllung der Verpflichtungen der Kommission nach dem Recht der Europäischen Union in Bezug auf ihre Aufgaben im Zusammenhang mit der Anerkennung, Bewertung und gegebenenfalls der Verhängung von Korrekturmaßnahmen oder Sanktionen gegen anerkannte Organisationen, deren Anerkennung nicht auf dem Antrag eines EFTA-Staates beruht und die ihre Hauptniederlassung nicht in einem EFTA-Staat haben.
Die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die Kommission über ihre nationalen Normungsorganisationen zu unterrichten, sollte nicht den Erlass spezieller…
Diese Verordnung sollte ausschließlich die Anerkennung der im Rahmen einer Schutzmaßnahme auferlegten Verpflichtung behandeln. Sie sollte nicht die Verfahren…
Dieser Beschluss berührt nicht die Aufgaben der Verbindungsbeamten der Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Befugnisse gemäß dem einzelstaatlichen Recht, den…
Dieser Beschluss sollte keine Verpflichtungen in Bezug auf Vereinbarungen zwischen Unternehmen begründen. Den Mitgliedstaaten sollte es jedoch freistehen, der…
Dieser Beschluss berührt nicht die Verpflichtungen, die sich aus den Rechtsakten der Europäischen Union über die Rechtshilfe oder die gegenseitige Anerkennung…
Die Anforderungen für die Zulassung und die Anerkennung, die die Mitgliedstaaten an befugte Stellen richten können, wie etwa diejenigen im Zusammenhang mit der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.