Erwägungsgrund 10 32014R0788
Diese Verordnung trägt den Grundrechten und Grundsätzen Rechnung, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt werden, insbesondere den Verteidigungsrechten und den Grundsätzen der Vertraulichkeit und „ne bis in idem“, im Einklang mit den allgemeinen Rechtsgrundsätzen und der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union.