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Da das Ziel dieses Beschlusses, nämlich sicherzustellen, dass die Union die Mitgliedstaaten bei der Bekämpfung von Waldbränden unterstützen kann, bis eine ständige europäische Luftflotte zur Waldbrandbekämpfung aufgebaut ist, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht dieser Beschluss nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.
Da das Ziel dieses Beschlusses, namentlich das Ziel, die gemeinsame Fähigkeit zur Katastrophenprävention, -vorsorge und -bewältigung zu verbessern, nicht in…
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Bekämpfung der Entwaldung und Waldschädigung durch die Verringerung des Anteils des Unionsverbrauchs, von den…
Da die Ziele dieses Beschlusses von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen des…
Da die Ziele dieses Beschlusses von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen…
Da die Ziele dieses Beschlusses von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkungen…
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Verwirklichung eines Einheitlichen Europäischen Luftraums, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.