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Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Auswirkungen von Naturkatastrophen auf den Agrar- und Lebensmittelsektor sowie den Forstsektor der Union durch die Bereitstellung befristeter Sonderunterstützung durch den ELER anzugehen und abzufedern, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich angesichts der jüngsten Überschwemmungen und Waldbrände in Mittel-, Ost- und Südeuropa die negativen sozioökonomischen…
Da die Ziele dieser Verordnung — nämlich die Gewährleistung unionsweiter Solidaritätsaktionen zur Unterstützung von Naturkatastrophen betroffenen Staaten — von…
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich den außergewöhnlichen Schwierigkeiten und Unsicherheiten, mit denen die Landwirte konfrontiert sind, durch die…
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Bewältigung und Minderung der Auswirkungen von Naturkatastrophen auf den Agrar- und Lebensmittel- sowie den…
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Bekämpfung der Entwaldung und Waldschädigung durch die Verringerung des Anteils des Unionsverbrauchs, von den…
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Bewältigung der außergewöhnlichen Situation, die im Agrar- und Lebensmittelsektor der Union durch die Auswirkungen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.