Erwägungsgrund 6 32024D2034BESCHLUSS (GASP) 2024/2034 DES RATES vom 22. Juli 2024 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2022/667 über eine Unterstützungsmaßnahme in Form eines allgemeinen Programms zur Unterstützung der Afrikanischen Union im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität im Zeitraum 2022-2024
Der Beschluss (GASP) 2022/667 sollte daher entsprechend geändert werden —
Erwägungsgrund 5 32024D0633BESCHLUSS (GASP) 2024/633 DES RATES vom 19. Februar 2024 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2022/266 über restriktive Maßnahmen als Reaktion auf die illegale Anerkennung, Besetzung oder Annexion bestimmter nicht von der Regierung kontrollierter ukrainischer Gebiete durch die Russische Föderation
Der Beschluss (GASP) 2022/266 sollte daher entsprechend geändert werden —
Erwägungsgrund 5 32025D0338BESCHLUSS (GASP) 2025/338 DES RATES vom 18. Februar 2025 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2022/266 über restriktive Maßnahmen als Reaktion auf die illegale Anerkennung, Besetzung oder Annexion bestimmter nicht von der Regierung kontrollierter ukrainischer Gebiete durch die Russische Föderation
Der Beschluss (GASP) 2022/266 sollte daher entsprechend geändert werden —
Erwägungsgrund 5 32024D3139BESCHLUSS (GASP) 2024/3139 DES RATES vom 16. Dezember 2024 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2022/2319 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Haiti
Der Beschluss (GASP) 2022/2319 sollte daher entsprechend geändert werden —
Erwägungsgrund 5 32022D0810BESCHLUSS (GASP) 2022/810 DES RATES vom 23. Mai 2022 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2022/339 über eine Unterstützungsmaßnahme im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität zur Unterstützung der ukrainischen Streitkräfte
Der Beschluss (GASP) 2022/339 sollte daher entsprechend geändert werden —
Erwägungsgrund 5 32022D0809BESCHLUSS (GASP) 2022/809 DES RATES vom 23. Mai 2022 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2022/338 über eine Unterstützungsmaßnahme im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität für die Bereitstellung militärischer Ausrüstung und Plattformen, die dazu konzipiert sind, tödliche Gewalt anzuwenden, für die ukrainischen Streitkräfte
Der Beschluss (GASP) 2022/338 sollte daher entsprechend geändert werden —