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Gemäß Artikel 465 Absatz 1 Buchstabe b des Handels- und Kooperationsabkommens müssen Fahrer, die Fahrten nach Artikel 462 des Handels- und Kooperationsabkommens durchführen, die Regelungen über die Verwendung von Fahrtenschreibern gemäß Anhang 31 Teil B Abschnitte 2 bis 4 jenes Abkommens einhalten. Gemäß Artikel 466 Absatz 2 des Abkommens müssen Fahrzeuge, die solche Fahrten durchführen, mit einem Fahrtenschreiber gemäß Teil C Abschnitt 2 desselben Anhangs ausgerüstet sein.
Auf Grund des Artikels 3 Absatz 1, des Artikels 10 Absatz 1 und des Artikels 13 Absatz 1 des AETR in Verbindung mit Artikel 2 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr.…
Art und Gegenstand der Prüfung der FahrtenschreiberBei Kraftfahrzeugen, die mit Fahrtenschreibern ausgerüstet sein müssen, ist bei der Prüfung der…
ein Fahrtenschreiber ein Gerät im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 in der aus dem Anhang zu dieser Vorschrift…
Für die Anerkennung muss der Fahrtenschreiberhersteller nachweisen, dass er Inhaber einer EU-Typgenehmigung für Fahrtenschreiber oder einer Fahrzeugeinheit…
Gemäß Anhang 31 Teil C Abschnitt 2 Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe f des Handels- und Kooperationsabkommens müssen Fahrzeuge,…
Der intelligente Fahrtenschreiber 2 ist in Anhang 31 Teil B Abschnitt 4 Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe h des Handels- und Kooperationsabkommens definiert. Gemäß…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.