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Gemäß Anhang 31 Teil C Abschnitt 2 Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe f des Handels- und Kooperationsabkommens müssen Fahrzeuge, die Fahrten gemäß Artikel 462 des Handels- und Kooperationsabkommens durchführen und die mehr als zwei Jahre nach Inkrafttreten der in Anhang 31 Teil B Abschnitt 4 Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe h des Abkommens genannten detaillierten Spezifikationen, d. h. nach dem 21. August 2023, erstmals zugelassen werden, mit einem intelligenten Fahrtenschreiber 2 ausgerüstet sein.
Spätestens vier Jahre nach Inkrafttreten der in Artikel 11 Absatz 2 genannten Einzelvorschriften müssen Fahrzeuge, die mit einem intelligenten Fahrtenschreiber…
Fahrtenschreiber von Fahrzeugen, die 36 Monate nach Inkrafttreten der Einzelvorschriften gemäß Artikel 11 erstmals zugelassen werden, können mit genormten…
Gemäß Artikel 465 Absatz 1 Buchstabe b des Handels- und Kooperationsabkommens müssen Fahrer, die Fahrten nach Artikel 462 des Handels- und Kooperationsabkommens…
Der intelligente Fahrtenschreiber 2 ist in Anhang 31 Teil B Abschnitt 4 Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe h des Handels- und Kooperationsabkommens definiert. Gemäß…
Ausrüstung, die die automatische Aufzeichnung der Grenzüberquerung, die Aufzeichnung von Be- und Entladetätigkeiten und die Aufzeichnung, ob das Fahrzeug für…
Artikel 3 Absatz 4 erhält folgende Fassung: (4a) Spätestens vier Jahre nach Inkrafttreten der in Artikel 11 Absatz 2 genannten Einzelvorschriften müssen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.