Erwägungsgrund 1 32023D0270
Gemäß Artikel 4 Absatz 6 des Protokolls 31 fördern die Vertragsparteien die zweckdienliche Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Organisationen, Organen und anderen Einrichtungen in ihren Hoheitsgebieten, soweit dies zur Vertiefung und Ausweitung dieser Zusammenarbeit beitragen würde. Dies gilt insbesondere für Fragen, die in den Tätigkeitsbereich des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung (Cedefop) fallen.