Erwägungsgrund 3 32023D2702
Die Verordnung (EU) 2021/696 bestimmt, dass unbeschadet der Vorrechte der Mitgliedstaaten im Bereich der nationalen Sicherheit, die Kommission die Gesamtverantwortung für die Durchführung des Weltraumprogramms der Unionträgt, auch auf dem Gebiet der Sicherheit.