Erwägungsgrund 4 32023D2753
Mit der Richtlinie (EU) 2023/958 wird zum letzten Mal die befristete Ausnahme für Flüge in die und aus den relevanten Drittländern verlängert. Island hat eine besondere geografische Lage, die nach seiner Einschätzung besondere nachteilige Auswirkungen auf die Konnektivität im Luftverkehr und die Gefahr der Verlagerung von CO2-Emissionen verursacht. Um dieses Problem anzugehen, sollte für den Übergangszeitraum, während dessen die befristete Ausnahme gilt, in einer Weise, die die vollständige Einhaltung des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Luftfahrtunternehmen auf derselben Strecke sowie der Ziele, Grundsätze und sonstigen Vorschriften des EWR-Abkommens gewährleistet, ein Mechanismus für die an bestimmte Bedingungen geknüpfte Zuteilung zusätzlicher Zertifikate an Luftfahrzeugbetreiber für Flüge geschaffen werden, die von einem Flughafen in Island abfliegen und an einem Flughafen im EWR, in der Schweiz oder im Vereinigten Königreich ankommen oder aber von einem Flughafen im EWR abfliegen und in Island ankommen. Die im Rahmen dieses Mechanismus zugewiesenen Zertifikate sind von der Anzahl der Zertifikate abzuziehen, die Island anderenfalls versteigern würde. Alle zusätzlichen Zertifikate, die den Luftfahrzeugbetreibern im Rahmen eines solchen Mechanismus zugewiesen werden, sind an die Bedingung geknüpft, dass diese Betreiber ihre Anstrengungen zur Erreichung der Klimaneutralität beschleunigen.