Erwägungsgrund 3 32023D2795
Zuständige Behörden, welche Dienste des ESZB nutzen, tragen zu den Kosten der Entwicklung und des Betriebs der Dienste des ESZB nach Maßgabe eines definierten Erstattungsrahmens bei, der auf einem Kostenverteilungsschlüssel basiert. Angesichts des erheblichen Verwaltungsaufwands, den es insbesondere bedeutet, bereits entstandene Kosten für die Erstattung durch die zuständigen Behörden zu berechnen, sollten zuständige Behörden, welche die SHSDB oder die CSDB nutzen, lediglich verpflichtet sein, einen Beitrag zu den Kosten für die Entwicklung und den Betrieb des jeweiligen ESZB-Dienstes zu leisten, die für die SHSDB am oder nach dem 1. Juli 2023 und für die CSDB am oder nach dem 1. Januar 2024 angefallen sind bzw. anfallen. Die bestehenden Finanzregelungen sollten daher näher spezifiziert werden.