Erwägungsgrund 2 32023D2815
In Artikel 1 Buchstabe d des Beschlusses EZB/2010/29 der Europäischen Zentralbank wird der „Banknoten-Verteilungsschlüssel“ definiert und auf Anhang I des genannten Beschlusses verwiesen, in dem der seit dem 1. Januar 2023 geltende Banknoten-Verteilungsschlüssel festgelegt wird. Im Hinblick darauf, dass ab dem 1. Januar 2024 neue Gewichtsanteile im Schlüssel für die Kapitalzeichnung gelten, ist eine Änderung des Beschlusses EZB/2010/29 erforderlich, damit der ab diesem Zeitpunkt geltende Banknoten-Verteilungsschlüssel festgelegt werden kann —