Erwägungsgrund 2 32023D2821
Mit der Verordnung (EU) 2019/1149 wird mit Wirkung vom 1. August 2021 der Beschluss (EU) 2016/344 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgehoben, der in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.