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1. GRUNDSÄTZE Im Rahmen der Versammlungen der Vertragsparteien des Übereinkommens wird die Union a) dafür Sorge tragen, dass die in dem Übereinkommen angenommenen Maßnahmen mit dem Völkerrecht und insbesondere mit dem Seerechtsübereinkommen der VN von 1982, dem Übereinkommen der VN über die Erhaltung und Bewirtschaftung gebietsübergreifender Fischbestände und weit wandernder Fischbestände von 1995, dem Übereinkommen der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation (FAO) zur Förderung der Einhaltung internationaler Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen durch Fischereifahrzeuge auf Hoher See von 1993 sowie dem Übereinkommen der FAO über Hafenstaatmaßnahmen von 2009 vereinbar sind; b) die Ziele des Übereinkommens im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere in Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsgewalt und bei der 15. Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens über die biologische Vielfalt fördern, insbesondere im Hinblick auf die Verbesserung des Schutzes der biologischen Vielfalt der Meere und des Schutzes von 30 % der Weltmeere durch die Ausweisung geschützter Meeresgebiete; c) im Einklang mit den Schlussfolgerungen des Rates vom 23. Oktober 2020 zum Thema „Biologische Vielfalt — dringender Handlungsbedarf“, den Schlussfolgerungen des Rates vom 10. Juni 2021 zum Thema „Ein klimaresilientes Europa aufbauen — die neue EU-Strategie für die Anpassung an den Klimawandel“, insbesondere im Hinblick auf den Naturschutz, und mit den Schlussfolgerungen des Rates vom 19. Oktober 2020 zur Strategie „Vom Hof auf den Tisch“ zur Umsetzung des europäischen Grünen Deals sowie einem stärkeren Europa in der Welt beitragen; d) im Einklang mit den Zielen und Grundsätzen handeln, die die Union im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik verfolgt, insbesondere durch Anwendung des Vorsorgeansatzes und im Einklang mit den Zielsetzungen in Bezug auf den höchstmöglichen Dauerertrag gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013, um die Anwendung eines ökosystemorientierten Ansatzes bei der Bestandsbewirtschaftung zu fördern, unerwünschte Beifänge zu vermeiden bzw. weitestmöglich zu verringern und Rückwürfe schrittweise einzustellen, die Auswirkungen der Fischereiaktivitäten auf die marinen Ökosysteme auf ein Mindestmaß zu begrenzen, sowie rentable und wettbewerbsfähige Fischereien der Union zu fördern, um einen angemessenen Lebensstandard für die von den Fischereiaktivitäten Abhängigen zu schaffen und den Verbraucherinteressen Rechnung zu tragen; e) im Einklang mit den Schlussfolgerungen des Rates vom 19. März 2012 zu der Mitteilung der Kommission über die externe Dimension der Gemeinsamen Fischereipolitik verfahren; f) im Einklang mit den Schlussfolgerungen des Rates vom 13. Dezember 2022 zur internationalen Meerespolitik für sichere, geschützte, saubere, gesunde und nachhaltig bewirtschaftete Ozeane und Meere in Bezug auf die Erhaltung der biologischen Vielfalt der Meere verfahren; g) im Einklang mit der Gemeinsamen Mitteilung des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission über ein verstärktes Engagement der EU für eine friedliche, nachhaltige und prosperierende Arktis vorgehen; h) dafür Sorge tragen, dass die internationalen Verpflichtungen der Union eingehalten und erfüllt werden; i) auf eine angemessene Einbeziehung der Akteure, einschließlich relevanter wissenschaftlicher und technischer Organisationen, Stellen und Programme, sowie indigener und lokaler Kenntnisse während der Vorbereitungsphase für Maßnahmen hinarbeiten, die von den Versammlungen der Vertragsparteien, einschließlich der Sitzungen wissenschaftlicher Experten im Rahmen des Übereinkommens, erwägt werden, und sicherstellen, dass diese Maßnahmen mit den Zielen des Übereinkommens übereinstimmen; j) Standpunkte fördern, die mit den bewährten Verfahren der regionalen Fischereiorganisationen (RFO) in demselben Gebiet vereinbar sind; k) sich um Konsistenz und Synergie mit der Politik bemühen, die die Union als Teil ihrer bilateralen Fischereibeziehungen zu Drittländern verfolgt, und Kohärenz mit ihren anderen Maßnahmen, insbesondere in den Bereichen Außenbeziehungen, Beschäftigung, Umwelt, Handel, Entwicklung, Forschung und Innovation gewährleisten; l) darauf abzielen, im Übereinkommensbereich gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Fangflotte der Union zu schaffen, die auf denselben Grundsätzen und Normen beruhen, wie sie nach Unionsrecht gelten, und die einheitliche Anwendung dieser Grundsätze und Normen fördern; m) die Koordinierung zwischen dem Übereinkommen und bestehenden RFO und regionalen Meeresübereinkommen (RSC), insbesondere der Kommission für die Fischerei im Nordostatlantik (NEAFC) und dem Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks (OSPAR-Übereinkommen), das das RSC für den Nordostatlantik ist, sowie gegebenenfalls die Zusammenarbeit mit globalen Organisationen im Rahmen ihrer Mandate, sofern zutreffend, fördern; n) die Umsetzung des Übereinkommens aktiv unterstützen, auch durch Beiträge zum Gemeinsamen Programm für wissenschaftliche Forschung und Überwachung, um das Wissen aller Vertragsparteien über die Ökosysteme in den Hochseegewässern des zentralen Nordpolarmeeres zu verbessern und insbesondere festzustellen, ob es derzeit Fischbestände gibt oder künftig geben wird, die nachhaltig befischt werden könnten, und die möglichen Auswirkungen einer solchen Fischerei auf diese Ökosysteme zu ermitteln; o) die Kompatibilität zwischen Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen, die für dieselben Fischbestände in Gewässern unter nationaler Gerichtsbarkeit festgelegt wurden, und den gemäß Artikel 118 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen und Artikel 8 des Übereinkommens zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 über die Erhaltung und Bewirtschaftung gebietsübergreifender Fischbestände und weit wandernder Fischbestände für die Hohe See verabschiedeten Maßnahmen gewährleisten; p) die Kohärenz mit dem Interesse der Union in der Arktis als Region mit wachsender strategischer Bedeutung sicherstellen. 2. LEITLINIEN Die Union bemüht sich gegebenenfalls, die Annahme der folgenden Maßnahmen durch die Vertragsparteien des Übereinkommens zu unterstützen: a) Maßnahmen zur Förderung der Erhaltung und Wiederherstellung der biologischen Vielfalt und zur Förderung der Nachhaltigkeit der Bestände und der Einbeziehung von Klimaschutzerwägungen in den Entscheidungsprozess; b) Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen für die Fischereiressourcen im Übereinkommensbereich auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten, einschließlich zulässiger Gesamtfangmengen und Quoten oder Regulierung des Fischereiaufwands für die Fischerei auf lebende Meeresressourcen, die in den Regelungsbereich des Übereinkommens fallen, womit die Bestände auf das Niveau des höchstmöglichen Dauerertrags gebracht würden. Erforderlichenfalls umfassen die Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen spezifische Maßnahmen für überfischte Bestände, um dafür zu sorgen, dass sich der Fischereiaufwand mit den verfügbaren Fangmöglichkeiten vereinbaren lässt; c) Maßnahmen zur Förderung der Datenerhebung, der wissenschaftlichen Forschung und wissenschaftsbasierter Managemententscheidungen, der Stärkung seines Compliance-Ausschusses, einer Kultur der Einhaltung und regelmäßiger unabhängiger Leistungsüberprüfungen; d) Maßnahmen zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei (IUU-Fischerei) im Übereinkommensbereich, einschließlich der Aufnahme von IUU-Schiffen in die Listen und des Abgleichs mit anderen RFO, und Maßnahmen zur Förderung der Rückverfolgbarkeit von Fisch und Fischereierzeugnissen auf der Grundlage der Freiwilligen Leitlinien für Fangdokumentationsregelungen; e) Überwachungs-, Kontroll- und Monitoringmaßnahmen im Übereinkommensbereich, um die Wirksamkeit der Kontrollen und die Einhaltung der im Rahmen des Übereinkommens angenommenen Maßnahmen zu gewährleisten, einschließlich einer verstärkten Kontrolle von Umladungen auf der Grundlage der Freiwilligen Leitlinien der FAO für Umladungen; f) Maßnahmen zur Minimierung der negativen Auswirkungen der Fangtätigkeiten auf die Biodiversität der Meere, auf die Meeresökosysteme und auf die Lebensräume, einschließlich Schutzmaßnahmen für gefährdete Meeresökosysteme im Übereinkommensbereich im Einklang mit dem Übereinkommen und den Internationalen Leitlinien der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen für die Bewirtschaftung der Tiefseefischerei auf Hoher See sowie Maßnahmen zur Vermeidung und weitestgehenden Verringerung unerwünschter Fänge, insbesondere schutzbedürftiger Meeresarten, und zur schrittweisen Einstellung von Rückwürfen; g) Maßnahmen zur Verringerung der Meeresverschmutzung und zur Verhinderung des Einbringens von Kunststoffen ins Meer und zur Verringerung der Auswirkungen von im Meer vorhandenen Kunststoffen auf die biologische Vielfalt und die Ökosysteme der Meere, einschließlich Maßnahmen zur Verringerung der Auswirkungen zurückgelassener, verlorener oder anderweitig entsorgter Fanggeräte auf die Meere und zur Erleichterung der Identifizierung und Rückgewinnung solcher Fanggeräte unter Berücksichtigung der freiwilligen Leitlinien der FAO für die Kennzeichnung von Fanggeräten sowie damit zusammenhängende Maßnahmen, die im Rahmen des IMO-Aktionsplans gegen Kunststoffabfälle beschlossen wurden; h) Maßnahmen, die ein Verbot der ausschließlich auf die Ernte von Haifischflossen gerichteten Fischerei zum Ziel haben und verlangen, dass alle Haie mit unversehrten Flossen am Körper angelandet werden; i) gegebenenfalls Empfehlungen, soweit dies nach den einschlägigen Satzungen zulässig ist, die die Umsetzung des Übereinkommens der Internationalen Arbeitsorganisation über die Arbeit im Fischereisektor fördern; j) gemeinsame Ansätze mit anderen RFO, gegebenenfalls insbesondere denjenigen, die an der Bestandsbewirtschaftung in derselben Region beteiligt sind; k) zusätzliche technische Maßnahmen auf der Grundlage von Gutachten der nachgeordneten Gremien und Arbeitsgruppen des Übereinkommens; l) Maßnahmen, die mit den Zielen, einen wirtschaftlichen, sozialen und beschäftigungspolitischen Nutzen zu erreichen und einen Beitrag zum Nahrungsmittelangebot zu leisten, vereinbar sind.
1. GRUNDSÄTZE Im Rahmen des Beringmeer-Übereinkommens wird die Union a) dafür Sorge tragen, dass die in der Jahreskonferenz der Vertragsparteien angenommenen…
1. GRUNDSÄTZE Im Rahmen der SEAFO wird die Union a) dafür Sorge tragen, dass die in der SEAFO angenommenen Maßnahmen mit dem Völkerrecht und insbesondere mit…
1. GRUNDSÄTZE Im Rahmen der WECAFC wird die Union a) dafür Sorge tragen, dass die in der WECAFC angenommenen Maßnahmen mit dem Völkerrecht und insbesondere mit…
1. GRUNDSÄTZE Im Rahmen der NAFO wird die Europäische Union a) dafür Sorge tragen, dass die in der NAFO angenommenen Maßnahmen mit dem Völkerrecht und…
1. GRUNDSÄTZE Im Rahmen der WCPFC wird die Union a) dafür Sorge tragen, dass die in der WCPFC angenommenen Maßnahmen mit dem Völkerrecht und insbesondere mit…
1. GRUNDSÄTZE Im Rahmen der NEAFC wird die Union a) dafür Sorge tragen, dass die in der NEAFC angenommenen Maßnahmen mit dem Völkerrecht und insbesondere mit…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.