Erwägungsgrund 4 32023D0338
In der Resolution 2664 (2022) wird gefordert, dass Stellen, die sich auf die Ausnahme für humanitäre Zwecke stützen, mittels angemessener Bemühungen dafür Sorge tragen, dass benannten Personen oder Einrichtungen so wenige durch Sanktionen verbotene Vorteile wie möglich erwachsen, ob infolge von direkter oder indirekter Bereitstellung oder Umleitung, auch indem sie die Strategien und Verfahren des Risikomanagements und der Sorgfaltspflicht stärken.