Erwägungsgrund 4 32023R0720
In der Resolution 2664 (2022) des VN-Sicherheitsrats wird betont, dass in Fällen, in denen die Ausnahme für humanitäre Zwecke von den Maßnahmen zum Einfrieren von Vermögenswerten im Widerspruch zu früheren Resolutionen steht, diese früheren Resolutionen im Ausmaß dieses Widerspruchs außer Kraft gesetzt werden. In der Resolution 2664 (2022) des VN-Sicherheitsrats wird jedoch klargestellt, dass Nummer 1 der Resolution 2615 (2021) des VN-Sicherheitsrats weiterhin in Kraft bleibt.