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Mit Beschluss (GASP) 2021/509 des Rates wird die Europäische Friedensfazilität (im Folgenden „EFF“) eingerichtet, mit der die Mitgliedstaaten Maßnahmen der Union im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) zur Erhaltung des Friedens, zur Verhütung von Konflikten und zur Stärkung der internationalen Sicherheit nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe c des Vertrags finanzieren. Insbesondere wird die EFF gemäß Artikel 1 Absatz 2 des Beschlusses (GASP) 2021/509 dazu verwendet, Unterstützungsmaßnahmen zu finanzieren, wie Maßnahmen zur Stärkung der Kapazitäten von Drittstaaten und regionalen und internationalen Organisationen im Militär- oder Verteidigungsbereich.
Mit dem Beschluss (GASP) 2021/509 des Rates wird die Europäische Friedensfazilität (im Folgenden „EFF“) eingerichtet, über welche die Mitgliedstaaten Maßnahmen…
Mit dem Beschluss (GASP) 2021/509 des Rates wird eine Europäische Friedensfazilität (im Folgenden „EFF“) eingerichtet, über welche die Mitgliedstaaten Maßnahmen…
Mit dem Beschluss (GASP) 2021/509 des Rates ist die Europäische Friedensfazilität (im Folgenden „EFF“) eingerichtet worden, über die die Mitgliedstaaten…
Mit dem Beschluss (GASP) 2021/509 des Rates ist die Europäische Friedensfazilität (im Folgenden „EFF“) eingerichtet worden, über die die Mitgliedstaaten…
Mit dem Beschluss (GASP) 2021/509 des Rates ist die Europäische Friedensfazilität (EFF) eingerichtet worden, über die die Mitgliedstaaten Maßnahmen der Union im…
Mit dem Beschluss (GASP) 2021/509 des Rates ist die Europäische Friedensfazilität (EFF) eingerichtet worden, über die die Mitgliedstaaten Maßnahmen der Union im…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.