Erwägungsgrund 1 32023D0384
Mit Beschluss (GASP) 2021/509 des Rates wird die Europäische Friedensfazilität (im Folgenden „EFF“) eingerichtet, mit der die Mitgliedstaaten Maßnahmen der Union im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) zur Erhaltung des Friedens, zur Verhütung von Konflikten und zur Stärkung der internationalen Sicherheit nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe c des Vertrags finanzieren. Insbesondere wird die EFF gemäß Artikel 1 Absatz 2 des Beschlusses (GASP) 2021/509 dazu verwendet, Unterstützungsmaßnahmen zu finanzieren, wie Maßnahmen zur Stärkung der Kapazitäten von Drittstaaten und regionalen und internationalen Organisationen im Militär- oder Verteidigungsbereich.