Erwägungsgrund 1 32023D0418
Die Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Republik Nordmazedonien über operative Tätigkeiten, die von der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache in der Republik Nordmazedonien durchgeführt werden, (im Folgenden „Vereinbarung“) wurde gemäß dem Beschluss (EU) 2022/1958 des Rates vorbehaltlich ihres Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt am 26. Oktober 2022 unterzeichnet.