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Der Beschluss 2014/512/GASP wird wie folgt geändert:
Artikel 1aa wird wie folgt geändert:
Absatz 3 Buchstabe d erhält folgende Fassung: „(d) Transaktionen, einschließlich Verkäufen, die für die Abwicklung eines Gemeinschaftsunternehmens oder einer ähnlichen Rechtsgestaltung, das bzw. die vor dem 16. März 2022 eingegangen wurde, an dem bzw. der eine in Absatz 1 genannte juristische Person, Organisation oder Einrichtung beteiligt ist, bis zum 31. Dezember 2023 unbedingt erforderlich sind;“
In Absatz 3 wird folgender Buchstabe angefügt: „h) die Erbringung von Lotsendiensten für Schiffe, die sich auf friedlicher Durchfahrt im Sinne des Völkerrechts befinden, die aus Gründen der Sicherheit des Seeverkehrs erforderlich sind.“
Absatz 3a erhält folgende Fassung: „(3a) Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen Transaktionen genehmigen, die für den Abzug von Investitionen und den Rückzug aus einer in der Union niedergelassenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung durch die in Absatz 1 genannten Organisationen oder ihre Niederlassungen in der Union bis zum 31. Dezember 2023 unbedingt erforderlich sind.“
Die folgenden Artikel werden eingefügt: (1) Ab dem 27. März 2023 ist es verboten, russischen Staatsangehörigen und in Russland ansässigen natürlichen Personen zu ermöglichen, Posten in den Leitungsgremien der Eigentümer oder Betreiber von kritischen Infrastrukturen, europäischen kritischen Infrastrukturen und kritischen Einrichtungen zu bekleiden. (2) Absatz 1 gilt nicht für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, eines dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörenden Landes oder der Schweiz. (1) Es ist mit Ausnahme des zu Speicherzwecken genutzten Teils von Flüssigerdgasanlagen verboten, in einer Speicheranlage im Sinne von Artikel 2 Nummer 9 der Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates Speicherkapazität im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 28 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates bereitzustellen für: (2) Absatz 1 gilt nicht für Transaktionen, die unbedingt erforderlich sind, um vor dem … 27. März 2023 geschlossene Verträge, die mit diesem Artikel nicht vereinbar sind, oder für deren Erfüllung erforderliche akzessorische Verträge bis zum 26. Februar 2023 zu beenden. (3) Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen die Bereitstellung von Speicherkapazität gemäß Absatz 1 genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass dies für die Sicherstellung der kritischen in der Union erforderlich ist. (4) Der betreffende Mitgliedstaat oder die betreffenden Mitgliedstaaten unterrichten die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 3 erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.
russische Staatsangehörige, in Russland ansässige natürliche Personen oder in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen,
juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, deren Anteile zu über 50 % unmittelbar oder mittelbar von einer der unter Buchstabe a genannten juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen gehalten werden, oder
natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Anweisung einer der unter Buchstabe a oder b genannten juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen handeln.
In Artikel 3 werden folgende Absätze eingefügt: „(1a) Die Durchfuhr von in Absatz 1 genannten Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck, die aus der Union ausgeführt werden, durch das Hoheitsgebiet Russlands ist verboten.“ „(3a) Unbeschadet der Genehmigungspflichten nach der Verordnung (EU) 2021/821 gilt das Verbot gemäß Absatz 1a des vorliegenden Artikels nicht für die Durchfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck durch das Hoheitsgebiet Russlands, die für die Zwecke von Absatz 3 Buchstaben a, bis e des vorliegenden Artikels bestimmt sind.“ „(4a) Abweichend von Absatz 1a und unbeschadet der Genehmigungspflichten nach der Verordnung (EU) 2021/821 können die zuständigen Behörden die Durchfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck durch das Hoheitsgebiet Russlands genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Güter oder Technologien für die Zwecke von Absatz 4 Buchstaben b, c, d und h des vorliegenden Artikels bestimmt sind.“
In Artikel 3aa wird folgender Absatz eingefügt: „(1a) Die Durchfuhr von in Absatz 1 aufgeführten Feuerwaffen, dazugehörigen Teilen und wesentlichen Komponenten sowie Munition, die aus der Union ausgeführt werden, durch das Hoheitsgebiet Russlands ist verboten.“
In Artikel 4d wird folgender Absatz angefügt: „(5c) In Bezug auf die in Anhang XI Teil D der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführten Güter gelten die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 4 des vorliegenden Artikels nicht für die Erfüllung — bis zum 27. März 2023 — von Verträgen, die vor dem 26. Februar 2023 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.“
In Artikel 4e werden folgende Absätze eingefügt: „(5) Luftfahrzeugbetreiber, die zwischen Russland und der Union — direkt oder über ein Drittland — Nichtlinienflüge durchführen, übermitteln den für sie zuständigen Behörden mindestens 48 Stunden vor dem Flug alle diesbezüglichen Informationen. (6) Bei Ablehnung eines nach Absatz 5 gemeldeten Fluges unterrichtet der betreffende Mitgliedstaat unverzüglich die anderen Mitgliedstaaten, den Netzmanager und die Kommission.“
Artikel 4k wird wie folgt geändert:
Folgende Absätze werden angefügt: „(3d) In Bezug auf die in Anhang XXI Teil C der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführten Güter gelten die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels nicht für die Erfüllung — bis zum 27. Mai 2023 — von Verträgen, die vor dem 26. Februar 2023 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen. Diese Bestimmung gilt nicht für die in Anhang XXI Teil C der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführten Güter der KN-Codes 2803 und 4002, die unter Absatz 3da des vorliegenden Artikels fallen. (3da) Die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 gelten bis zum 30. Juni 2024 nicht für die Einfuhr, den Kauf oder die Beförderung der folgenden Mengen von Gütern oder damit verbundene technische oder finanzielle Hilfe, die für die Einfuhr in die Union erforderlich ist:
752 475 Tonnen von Gütern des KN-Codes 2803,
562 973 Tonnen von Gütern des KN-Codes 4002.“
Absatz 5 erhält folgende Fassung: „(5) Die Einfuhrkontingente gemäß den Absätzen 3da und 4 werden von der Kommission und den Mitgliedstaaten gemäß dem in den Artikeln 49 bis 54 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vorgesehenen System für die Verwaltung von Zollkontingenten verwaltet.
Artikel 4m wird wie folgt geändert:
Folgender Absatz wird angefügt: „(3c) In Bezug auf die in Anhang XXIII Teil C der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführten Güter gelten die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels nicht für die Erfüllung — bis zum 27. März 2023 — von Verträgen, die vor dem 26. Februar 2023 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen. Diese Bestimmung gilt nicht für die in Anhang XXIII Teil C der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführten Güter der KN-Codes 7208 25, 7208 90, 7209 25, 7209 28 und 7219 24, für die Absatz 3 gilt.“
Absatz 4a erhält folgende Fassung: „(4a) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen eine Genehmigung für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr der Güter des KN-Codes 8417 20 oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer oder finanzieller Hilfe erteilen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Güter oder die damit verbundene technische oder finanzielle Hilfe für die persönliche Verwendung im Haushalt durch natürliche Personen erforderlich sind.“
Der folgende Absatz wird angefügt: „(4b) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels können die zuständigen Behörden unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr der in Anhang XXIII Teil C der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführten Güter oder damit verbundene technische Hilfe, Vermittlungsdienste, Finanzmittel oder Finanzhilfen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass dies für die Herstellung von Titangütern erforderlich ist, die in der Luftfahrtindustrie unbedingt benötigt werden und für die keine alternative Bezugsquelle zur Verfügung steht.“
Absatz 5a erhält folgende Fassung: „(5a) Bei der Entscheidung über Anträge auf Genehmigungen gemäß den Absätzen 4a, 4b und 5 erteilen die zuständigen Behörden keine Genehmigung für Ausfuhren an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland, wenn sie hinreichende Gründe zu der Annahme haben, dass die Güter eine militärische Endverwendung haben könnten.“
Artikel 4r wird wie folgt geändert:
Folgender Absatz wird angefügt: „(2a) Abweichend von Artikel 1k können die zuständigen Behörden die weitere Erbringung der darin genannten Dienstleistungen bis zum 31. Dezember 2023 genehmigen, wenn diese Dienstleistungen für den Abzug von Investitionen aus Russland oder die Abwicklung von Geschäftstätigkeiten in Russland unbedingt erforderlich sind, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Die Dienstleistungen werden für die aus dem Abzug von Investitionen hervorgehenden juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen und ausschließlich zu deren Gunsten erbracht und
die zuständigen Behörden haben bei der Entscheidung über Anträge auf Genehmigungen keine hinreichenden Gründe zu der Annahme, dass die Dienstleistungen mittelbar oder unmittelbar für die Regierung Russlands oder für einen militärischen Endnutzer oder eine militärische Endverwendung in Russland bestimmt sein könnten.“
Absatz 4 wird wie folgt geändert: „(4) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach den Absätzen 1, 2 oder 2a erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.“
Die folgenden Artikel werden eingefügt: Die mit dem Beschluss verhängten Verbote der Bereitstellung von technischer Hilfe gelten nicht für die Erbringung von Lotsendiensten für Schiffe, die sich auf friedlicher Durchfahrt im Sinne des Völkerrechts befinden, die aus Gründen der Sicherheit des Seeverkehrs erforderlich sind. (1) Für die Zwecke der in diesem Beschluss vorgesehenen Verbote der Einfuhr von Gütern können Güter, die sich physisch in der Union befinden, durch die Zollbehörden im Sinne von Artikel 5 Nummer 26 des Zollkodex der Union überlassen werden, sofern sie vor dem Inkrafttreten oder dem Geltungsbeginn der jeweiligen Einfuhrverbote — je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist — gemäß Artikel 134 des Zollkodex der Union gestellt wurden. (2) Alle Verfahrensschritte, die für die in den Absätzen 1 und 5 genannte Überlassung der betreffenden Waren nach dem Zollkodex der Union erforderlich sind, sind zulässig. (3) Die Zollbehörden gestatten die Überlassung der Güter nicht, wenn sie hinreichende Gründe haben, eine Umgehung zu vermuten, und genehmigen die Wiederausfuhr der Güter nach Russland nicht. (4) Zahlungen im Zusammenhang mit solchen Gütern müssen mit den Bestimmungen und Zielen dieses Beschlusses, insbesondere dem Verbot des Kaufs, und dem Beschluss 2014/145/GASP im Einklang stehen. (5) Güter, die sich physisch in der Union befinden und vor dem 26. Februar 2023 gestellt und gemäß diesem Beschluss zurückgehalten wurden, können von den Zollbehörden unter den in den Absätzen 1, 2, 3 und 4 genannten Bedingungen überlassen werden.
Die Anhänge werden gemäß dem Anhang dieses Beschlusses geändert. Nummer 11 gilt in Bezug auf eine oder mehrere der in Nummer 3 des Anhangs des vorliegenden Beschlusses aufgeführten Organisationen ab dem 10. April 2023, sofern der Rat nach Prüfung der betreffenden Fälle dies im Wege eines Durchführungsrechtsakts beschließt.
Absatz 1a erhält folgende Fassung: „(1a) Abweichend von Artikel 3 können die zuständigen Behörden den Verkauf, die Lieferung oder die Verbringung von in Anhang…
Absatz 1a erhält folgende Fassung: „(1a) Abweichend von Artikel 3 können die zuständigen Behörden den Verkauf, die Lieferung oder die Verbringung von in Anhang…
Artikel 3b Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) In Bezug auf die in Anhang IV aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder…
In Absatz 1 erhält der einleitende Wortlaut folgende Fassung: „Abweichend von den Artikeln 3, 3a, 4, 4c, 4d, 4g, 4j und 4m können die zuständigen Behörden den…
Absatz 1a erhält folgende Fassung: „(1a) Abweichend von Artikel 3 können die zuständigen Behörden den Verkauf, die Lieferung oder die Verbringung von in Anhang…
Folgender Artikel wird eingefügt: (1) Abweichend von den Artikeln 3, 3a, 4, 4c, 4d, 4g, 4j und 4m können die zuständigen Behörden den Verkauf, die Lieferung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.