Art. 3i 32014R0833
Es ist verboten, die in Anhang XXI aufgeführten Güter, die Russland erhebliche Einnahmen erbringen und dadurch die Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, ermöglichen, unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, in die Union einzuführen oder zu verbringen, wenn sie ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden.
Es ist verboten,
in Verbindung mit dem in Absatz 1 genannten Verbot unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste im Zusammenhang mit Gütern und Technologien nach Absatz 1 oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Güter oder Technologien zu erbringen,
in Verbindung mit dem in Absatz 1 genannten Verbot unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit Gütern und Technologien nach Absatz 1 für den Kauf, die Einfuhr oder die Verbringung dieser Güter und Technologien oder für damit verbundene technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste bereitzustellen.
In Bezug auf die in Anhang XXI Teil A aufgeführten Güter gelten die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 nicht für die Erfüllung – bis zum 10. Juli 2022 – von Verträgen, die vor dem 9. April 2022 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.
Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für Käufe in Russland, die für die Tätigkeit der diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Union und der Mitgliedstaaten, einschließlich Delegationen, Botschaften und Missionen, oder für den persönlichen Gebrauch von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten und ihren unmittelbaren Familienangehörigen erforderlich sind.
Die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats können die Einfuhr von Gütern für den ausschließlich persönlichen Gebrauch durch in die Union einreisende natürliche Personen oder ihre unmittelbaren Familienangehörigen gestatten, beschränkt auf persönliche Gegenstände, die sich im Eigentum der betreffenden Personen befinden und offenkundig nicht zum Verkauf bestimmt sind.
Die zuständigen Behörden können unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen den Eingang eines Fahrzeugs des KN-Codes 8703 in die Union genehmigen, das nicht zum Verkauf bestimmt ist und sich im Eigentum eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats oder eines unmittelbaren Familienangehörigen befindet, der seinen Wohnsitz in Russland hat und das Fahrzeug ausschließlich zum persönlichen Gebrauch in die Union führt.
Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für den Eingang in die Union von Kraftfahrzeugen des KN-Codes 8703 , sofern sie über ein Diplomatenkennzeichen verfügen und für die Arbeit diplomatischer und konsularischer Vertretungen — einschließlich Delegationen, Botschaften und Missionen — oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen, oder für den persönlichen Gebrauch ihres Personals und ihrer unmittelbaren Familienangehörigen erforderlich sind.
Das Verbot nach Absatz 1 schließt nicht aus, dass Fahrzeuge, die sich am 19. Dezember 2023 bereits im Gebiet der Union befanden, in einem Mitgliedstaat zugelassen werden.
In Bezug auf die in Anhang XXI Teil B aufgeführten Güter gelten die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 nicht für die Erfüllung — bis zum 8. Januar 2023 — von Verträgen, die vor dem 7. Oktober 2022 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.Diese Bestimmung gilt nicht für die in Anhang XXI Teil B aufgeführten Güter des KN-Codes 290511 , die unter Absatz 3ba fallen.
In Bezug auf die in Anhang XXI Teil B aufgeführten Güter des KN-Codes 290511 gelten die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 nicht für die Erfüllung — bis zum 18. Juni 2023 — von Verträgen, die vor dem 7. Oktober 2022 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.
In Bezug auf Güter des KN-Codes 2901 10 00 gelten die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 nicht für die Erfüllung – bis zum 25. Januar 2026 – von Verträgen, die vor dem 24. Oktober 2025 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.
Ab dem 26. Januar 2026 bis zum 31. Dezember 2026 gelten die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 nicht für den Erwerb oder die Einfuhr nach Ungarn von Gütern des KN-Codes 2901 10 00, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, sofern diese Güter zur ausschließlichen Verwendung in Ungarn bestimmt sind.
Güter des KN-Codes 2901 10 00, die gemäß der Ausnahme nach Absatz 3bc nach Ungarn eingeführt werden, dürfen nicht an Käufer, die sich in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland befinden, weiterverkauft werden.
In Bezug auf Güter der KN-Codes 2501, 2517, 2519, 2522, 2530, 2601, 2619, 2620, 2621, 280461 , 280469 , 2815, 2816, 282520 , 2833, 2849, 2910, 2916, 2926, 4016, 4302, 711011 , 711019 , 711031 , 711039 , 711041 , 711049 , 7204, 7401, 7402, 7403 (ausgenommen 740319 ), 7404, 7406, 7503, 7504, 7505, 7602, 7603, 7610, 7612, 8102, 8104 oder 8105 gelten die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 nicht für die Erfüllung — bis zum 25. Juli 2026 — von Verträgen, die vor dem 24. April 2026 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.
In Bezug auf Güter des KN-Codes 740319 gelten die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 nicht für die Erfüllung — bis zum 25. Januar 2027 — von Verträgen, die vor dem 24. April 2026 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.
In Bezug auf Güter der KN-Codes 2603, 2604, 2607, 2616, 2817, 2819, 3803, 7001, 7002, 7003, 7004, 7006, 7008, 7009, 7011, 7013, 7014, 7015, 7016, 7017, 7018, 7020, 7901, 8707 und 8708 gelten die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 nicht für die Erfüllung – bis zum 25. Oktober 2026 – von Verträgen, die vor dem 24. Juli 2026 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.
Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden den Kauf, die Einfuhr oder die Weitergabe der in Anhang XXI aufgeführten Güter oder die Bereitstellung damit verbundener technischer und finanzieller Hilfe unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass dies für Folgendes erforderlich ist: die Einrichtung und den Betrieb ziviler nuklearer Kapazitäten, ihre Instandhaltung, ihre Versorgung mit und die Wiederaufbereitung von Brennelementen und ihre Sicherheit und die Weiterführung der Planung, des Baus und der Abnahmetests für die Indienststellung ziviler Atomanlagen und ihre Sicherheit, die Lieferung von Ausgangsstoffen zur Herstellung medizinischer Radioisotope und ähnlicher medizinischer Anwendungen oder kritischer Technologien zur radiologischen Umweltüberwachung sowie für die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich Forschung und Entwicklung.
In Bezug auf Güter der KN-Codes 7205 , 7408 , 7604 , 7605 , 7607 und 7608 gelten die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 nicht für die Erfüllung bis zum 20. März 2024 von Verträgen, die vor dem 19. Dezember 2023 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.
In Bezug auf Güter der KN-Codes 271112 , 271113 , 271114 , 271119 und 7202 gelten die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 nicht für die Erfüllung bis zum 20. Dezember 2024 von Verträgen, die vor dem 19. Dezember 2023 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.
In Bezug auf Güter der KN-Codes 7201 gelten die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 nicht für die Einfuhr, den Kauf, die Beförderung oder die damit verbundene technische oder finanzielle Hilfe der folgenden Mengen von Gütern:
1140000 Tonnen zwischen dem 19. Dezember 2023 und dem 31. Dezember 2024 ;
700000 Tonnen zwischen dem 1. Januar 2025 und dem 31. Dezember 2025 .
In Bezug auf Güter der KN-Codes 7203 gelten die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 nicht für die Einfuhr, den Kauf, die Beförderung oder die damit verbundene technische oder finanzielle Hilfe der folgenden Mengen von Gütern:
1140836 Tonnen zwischen dem 19. Dezember 2023 und dem 31. Dezember 2024 ;
651906 Tonnen zwischen dem 1. Januar 2025 und dem 31. Dezember 2025 .
Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen die Einfuhr oder Verbringung von Waren, die sich vor dem Inkrafttreten des entsprechenden Verbots für solche in Anhang XXI aufgeführten Güter der KN-Codes 8471, 8523, 8536 und 9027 physisch in Russland befanden, oder die Erbringung damit verbundener technischer Hilfe und Finanzhilfe genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass es sich bei diesen Gütern um Bestandteile von Medizinprodukten handelt, die zum Zwecke der Wartung, Reparatur oder Rückgabe fehlerhafter Teile in die Union gebracht werden.
In Bezug auf Güter der KN-Codes 28042910 und 284540 gelten die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 nicht für die Erfüllung — bis zum 26. September 2024 — von Verträgen, die vor dem 25. Juni 2024 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.
In Bezug auf Güter des KN-Codes 7601 gelten die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 nicht für die Einfuhr, den Kauf oder die Beförderung oder damit verbundene technische Hilfe oder Finanzhilfe, die für die Einfuhr von 275000 Tonnen dieser Güter in die Union im Zeitraum vom 25. Februar 2025 bis zum 26. Februar 2026 erforderlich sind.
In Bezug auf Güter des KN-Codes 7601 gelten die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 nicht für die Erfüllung ab dem 26. Februar 2026 bis zum 31. Dezember 2026 von vor dem 25. Februar 2025 geschlossenen Verträgen oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen für eine Gesamtmenge der Einfuhren dieser Waren in die Union in diesem Zeitraum von höchstens 50000 Tonnen.
In Bezug auf die in Anhang XXI Teil C aufgeführten Güter gelten die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 nicht für die Erfüllung — bis zum 27. Mai 2023 — von Verträgen, die vor dem 26. Februar 2023 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.Diese Bestimmung gilt nicht für die in Anhang XXI Teil C aufgeführten Güter der KN-Codes 2803 und 4002 , für die Absatz 3da gilt.
Die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 gelten bis zum 30. Juni 2024 nicht für die Einfuhr, den Kauf oder die Beförderung der folgenden Mengen von Gütern oder damit verbundene technische oder finanzielle Hilfe, die für die Einfuhr in die Union erforderlich ist:
752475 Tonnen von Gütern des KN-Codes 2803 ,
562973 Tonnen von Gütern des KN-Codes 4002
Abweichend von den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels können die zuständigen Behörden den Kauf, die Einfuhr oder die Verbringung von in Anhang XXI aufgeführten Gütern der KN-Codes 7007, 7019, 84241000 , 8479, 8481, 8483, 8487, 8504, 85162991 , 8517, 8525, 8531, 8536, 8537, 8538, 8539, 8542, 8543 und 8603 oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe und Finanzhilfe unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass dies — in Erfüllung der von Metrowagonmash vor dem 24. Juni 2023 gewährten Lebensdauergarantie — für den Betrieb, die Wartung oder die Reparatur von im Jahr 2018 gelieferten U-Bahn-Wagen der Budapester Linie 3 erforderlich ist.
Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen die Einfuhr der in Anhang XXI der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführten Güter der KN-Codes 9026, 9027 und 9031 einschließlich der Bereitstellung damit verbundener technischer und finanzieller Hilfe für diese eingeführten Güter zum Zwecke der Wartung, Reparatur oder periodischen Zertifizierung primärer und sekundärer Rohölmessstellen auf der Druschba-Pipeline in die Union genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass die Güter für die Bereitstellung von Dienstleistungen zur Gewährleistung der ununterbrochenen Versorgung mit Rohöl aus Russland über die Druschba-Pipeline gemäß Artikel 3m Absatz 3 Buchstabe d unbedingt erforderlich sind und dass sie gemäß Artikel 3k Absatz 5f für einen Zeitraum ausgeführt werden, der zum Zwecke der Wartung, Reparatur oder periodischen Zertifizierung der Druschba-Pipeline unbedingt erforderlich ist.
Abweichend von den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels können die zuständigen Behörden den Kauf, die Einfuhr oder die Verbringung von in Anhang XXI aufgeführten Gütern des KN-Codes 8539 49 oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe und Finanzhilfe unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass dies für den Betrieb, die Wartung oder die Reparatur von Ultraviolett-Lampen (UV-Lampen) für die Desinfektion von Trinkwasser erforderlich ist, wenn es keinen Lieferanten gleichwertiger UV-Lampen und zugehöriger Güter außerhalb Russlands gibt.
Ab dem 24. April 2026 gelten die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 nicht für die Einfuhr, den Kauf, die Beförderung oder für damit verbundene technische Hilfe oder Finanzhilfe, die für die Einfuhr von 688000 Tonnen von Gütern des KN-Codes 2814 in die Union zwischen dem 24. April eines bestimmten Jahres und 23. April des Folgejahres erforderlich sind.
Abweichend von den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels können die zuständigen Behörden unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen den Kauf, die Einfuhr oder die Verbringung — bis zum 25. April 2031 — von in Anhang XXI aufgeführten Gütern der KN-Codes 7007, 7019, 8471, 8479, 8481, 8482, 8483, 8487, 8504, 8517, 8523, 8525, 8531, 8536, 8537, 8538, 8539, 8542, 8543, 8603, 9030, 9031, 9032 and 9405 oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe und Finanzhilfe genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass dies für die Sicherheit des Betriebs, der Wartung oder der Reparatur der bis 2017 hergestellten und gelieferten Fahrzeuge der U-Bahn-Linien 1, 2 und 4 von Sofia erforderlich ist.
Ab dem 10. Juli 2022 gilt das Verbot gemäß den Absätzen 1 und 2 nicht für den Kauf oder den Transport oder damit verbundene technische oder finanzielle Unterstützung der folgenden Güter, die für ihre Einfuhr in die Union erforderlich sind:
837570 Tonnen Kaliumchlorid des KN-Codes 310420 zwischen 10. Juli eines bestimmten Jahres und 9. Juli des folgenden Jahres,
eine Gesamtmenge von 1577807 Tonnen der anderen in Anhang XXI aufgeführten Güter der KN-Codes 310520 , 310560 und 310590 zwischen dem 10. Juli eines bestimmten Jahres und 9. Juli des folgenden Jahres.
Die Einfuhrkontingente gemäß den Absätzen 3ch, 3h und 4 des vorliegenden Artikels werden von der Kommission und den Mitgliedstaaten gemäß dem in den Artikeln 49 bis 54 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vorgesehenen System für die Verwaltung von Zollkontingenten verwaltet.
Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 3ab, 3c, 3ce, 3e, 3g oder 3i erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.