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Im Beschluss (EU) 2017/933 (EZB/2016/40) ist festgelegt, welches Verfahren beim Erlass aufsichtlicher Ermächtigungsbeschlüsse einzuhalten ist und welchen Personen Entscheidungsbefugnisse übertragen werden können. Der genannte Beschluss berührt die EZB nicht in der Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben und gilt unbeschadet der Zuständigkeit des Aufsichtsgremiums, dem EZB-Rat fertige Beschlussentwürfe vorzuschlagen.
Im Beschluss (EU) 2017/933 (EZB/2016/40) ist festgelegt, welches Verfahren beim Erlass aufsichtlicher Ermächtigungsbeschlüsse einzuhalten ist und welchen…
Im Beschluss (EU) 2017/933 (EZB/2016/40) ist festgelegt, welches Verfahren beim Erlass aufsichtlicher Ermächtigungsbeschlüsse einzuhalten ist und welchen…
Im Beschluss (EU) 2017/933 (EZB/2016/40) ist festgelegt, welches Verfahren beim Erlass aufsichtlicher Ermächtigungsbeschlüsse einzuhalten ist und welchen…
Der EZB-Rat kann Entscheidungsbefugnisse in Bezug auf aufsichtliche Rechtsinstrumente auf Leiter von Arbeitseinheiten der EZB durch einen Ermächtigungsbeschluss…
Innerhalb dieses Rahmens sollte der EZB-Rat Ermächtigungsbeschlüsse im Einklang mit dem vorliegenden Beschluss über einen allgemeinen Rahmen und der nach…
Das Direktorium besitzt keine Entscheidungszuständigkeit für Aufsichtsbeschlüsse. Durch Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 wurde das…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.