Erwägungsgrund 2 32023D2192BESCHLUSS (EU) 2023/2192 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 4. Oktober 2023 über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union zwecks Hilfeleistung für Rumänien und Italien im Zusammenhang mit Naturkatastrophen im Jahr 2022 und für die Türkei im Zusammenhang mit den Erdbeben im Februar 2023
Der Fonds darf die in Artikel 9 der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates festgelegten Obergrenzen nicht überschreiten.
Erwägungsgrund 2 32022D0049BESCHLUSS (EU) 2022/49 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 15. Dezember 2021 über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union zwecks Hilfeleistung für Kroatien im Zusammenhang mit einer Reihe von Erdbeben, die am 28. Dezember 2020 begonnen haben
Der Finanzbeitrag aus dem Fonds darf die in Artikel 9 der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates festgelegten Obergrenzen nicht überschreiten. Im Einklang…
Erwägungsgrund 2 32019D0277BESCHLUSS (EU) 2019/277 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 12. Dezember 2018 über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union für Vorauszahlungen im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2019
Nach Artikel 10 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates besteht für den Fonds eine Obergrenze in Höhe von 500 000 000 EUR (zu Preisen von 2011).
Erwägungsgrund 2 32018D0508BESCHLUSS (EU) 2018/508 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 12. Dezember 2017 über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union für Vorauszahlungen im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2018
Nach Artikel 10 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates besteht für den Fonds eine Obergrenze in Höhe von 500 000 000 EUR (zu Preisen von 2011).
Erwägungsgrund 2 32017D0343BESCHLUSS (EU) 2017/343 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 14. Dezember 2016 über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union für Vorauszahlungen im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2017
Nach Artikel 10 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates besteht für den Fonds eine Obergrenze in Höhe von 500 000 000 EUR (zu Preisen von 2011).
Erwägungsgrund 2 32016D0252BESCHLUSS (EU) 2016/252 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 25. November 2015 über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union zur Bereitstellung von Vorauszahlungen
Nach Artikel 10 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates besteht für den Fonds eine Obergrenze in Höhe von 500 Mio. EUR (zu Preisen von 2011).