Erwägungsgrund 2 32023D0718
Gemäß Artikel 48 des Abkommens wurde ein Gemischter Ausschuss eingerichtet, der die Aufgabe hat, die Durchführung des Abkommens zu gewährleisten. Gemäß Artikel 48 Absatz 3 des Abkommens richtet der Gemischte Ausschuss zu seiner Unterstützung spezialisierte Unterausschüsse ein. Der Gemischte Ausschuss legt die Zusammensetzung und die Aufgaben dieser Unterausschüsse sowie deren Arbeitsweise fest. Die Union und die Philippinen haben ihr Interesse an der Einsetzung eines Unterausschusses für maritime Zusammenarbeit bekundet, um einen gezielten Dialog über alle Aspekte der maritimen Zusammenarbeit zwischen der Union und den Philippinen zu erleichtern.