Erwägungsgrund 3 32023D0750
Nach Artikel 6 Absatz 2 der Beitrittsakten Bulgariens und Rumäniens bzw. Kroatiens hat der Beitritt zum Abkommen im Wege eines Protokolls zu diesem Abkommen (im Folgenden „Protokoll“) zu erfolgen. Artikel 6 Absatz 2 dieser Beitrittsakten sieht für einen derartigen Beitritt ein vereinfachtes Verfahren vor, nach dem das Protokoll zwischen dem Rat, der im Namen der Mitgliedstaaten handelt und einstimmig beschließt, und dem betreffenden Drittstaat geschlossen wird.