Erwägungsgrund 10 32015D0001BESCHLUSS (EU) 2015/529 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 21. Januar 2015 zur Änderung des Beschlusses EZB/2004/3 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten der Europäischen Zentralbank (EZB/2015/1)
Daher sollte der Beschluss EZB/2004/3 entsprechend geändert werden —
Erwägungsgrund 4 32011D0016BESCHLUSS DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 31. Oktober 2011 zur Änderung des Beschlusses EZB/2010/15 betreffend die Verwaltung von EFSF-Darlehen an Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets und zur Änderung des Beschlusses EZB/2010/31 über die Eröffnung von Konten zur Abwicklung von Zahlungen in Verbindung mit Darlehen der EFSF an Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (EZB/2011/16) (2011/728/EU)
Deshalb sollten die Beschlüsse EZB/2010/15 und EZB/2010/31 entsprechend geändert werden —
Erwägungsgrund 5 32019D0039BESCHLUSS (EU) 2019/2195 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 5. Dezember 2019 zur Änderung des Beschlusses EZB/2010/14 über die Prüfung der Echtheit und Umlauffähigkeit und über die Wiederausgabe von Euro-Banknoten (EZB/2019/39)
Der Beschluss EZB/2010/14 sollte daher entsprechend geändert werden —
Erwägungsgrund 2 32022D0435BESCHLUSS (EU) 2022/435 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 8. März 2022 zur Änderung des Beschlusses 2010/275/EU über die Verwaltung von der Griechischen Republik gewährten zusammengelegten bilateralen Krediten (EZB/2022/9)
Daher sollte der Beschluss 2010/275/EU (EZB/2010/4) entsprechend geändert werden —
Erwägungsgrund 2 32022D0447BESCHLUSS (EU) 2022/447 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 8. März 2022 zur Änderung des Beschlusses 2011/15/EU über die Eröffnung von Konten zur Abwicklung von Zahlungen in Verbindung mit Darlehen der EFSF an Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (EZB/2022/10)
Daher sollte der Beschluss 2011/15/EU (EZB/2010/31) entsprechend geändert werden —
Erwägungsgrund 2 32023D0864BESCHLUSS (EU) 2023/864 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 13. April 2023 zur Änderung des Beschlusses EZB/2014/16 zur Einrichtung eines administrativen Überprüfungsausschusses und zur Festlegung der Vorschriften für seine Arbeitsweise (EZB/2023/11)
Daher sollte der Beschluss EZB/2014/16 entsprechend geändert werden —