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Nach Artikel 3 Absatz 2 der Akte über den Beitritt Zyperns von 2003 gelten die nicht in Artikel 3 Absatz 1 dieser Akte genannten Bestimmungen des Schengen-Besitzstands in Zypern erst nach einem entsprechenden Beschluss des Rates; der genannte Beschluss wird nach einer nach den geltenden Schengen-Evaluierungsverfahren durchgeführten Prüfung der Frage, ob die erforderlichen Voraussetzungen für die Anwendung aller Teile des betreffenden Besitzstands in Zypern gegeben sind, gefasst.
Nach Artikel 4 Absatz 2 der Akte über den Beitritt Kroatiens gelten die nicht in Artikel 4 Absatz 1 dieser Akte genannten Bestimmungen des Schengen-Besitzstands…
In Artikel 3 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2003 ist vorgesehen, dass die Bestimmungen des Schengen-Besitzstands, die nicht in Anhang I dieser Akte genannt…
Nach Artikel 4 Absatz 2 der Akte von 2005 über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens gelten die nicht in Artikel 4 Absatz 1 dieser Akte genannten…
Nach Artikel 4 Absatz 2 der Akte von 2005 über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens gelten die nicht in Artikel 4 Absatz 1 dieser Akte genannten…
Nach Artikel 4 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2011 gelten die nicht in Artikel 4 Absatz 1 dieser Akte genannten Bestimmungen des Schengen-Besitzstands in…
In Artikel 3 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2003 ist vorgesehen, dass die Bestimmungen des Schengen-Besitzstands, die nicht in Anhang I der Akte genannt werden,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.