Gesetze
Gesetz wird geladen …
Der Begriff „Einzelgewicht“ in der dritten und der vierten Bedingung für die erforderliche Be- oder Verarbeitung von Erzeugnissen nach Kapitel 19 in Anhang II des Protokolls Nr. 1 könnte hinsichtlich des Gehalts an Vormaterialien des Kapitels 4 und des Gehalts an Zucker unterschiedlich ausgelegt werden. Zur Klarstellung der Regel ist daher in beiden Fällen der Wortbestandteil „Einzel-“ zu streichen.
Wenn eine von der Union im Einklang mit dem AEUV geschlossene oder vorläufig angewendete Übereinkunft so kann der Agrarteilbetrag, die Zusatzzölle für Zucker…
Der Begriff „Einzelgewicht“ in der dritten und der vierten Bedingung für die erforderliche Be- oder Verarbeitung von Erzeugnissen nach Kapitel 19 in Anhang II…
Die erforderliche Be- und Verarbeitung von Erzeugnissen nach Kapitel 41 in Anhang II des Protokolls 1 wird in der entsprechenden Spalte in Anhang II des…
Die erforderliche Be- und Verarbeitung von Erzeugnissen nach Kapitel 41 des Anhangs II des Protokolls 1 wird in der entsprechenden Spalte in Anhang II des…
Werkstoffe und Bauteile von Fahrzeugen aus Anhang II zu streichen, wenn die Verwendung der in Buchstabe a dieses Absatzes genannten Stoffen vermeidbar ist;
Die Vertragsparteien sind übereingekommen, einen neuen Artikel 17 in das Protokoll aufzunehmen, um es Wirtschaftsbeteiligten zu ermöglichen, Zucker…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.