Gesetze
Gesetz wird geladen …
Anhang II des Protokolls Nr. 1 enthält keine Bedingung für die ausreichende Be- oder Verarbeitung von Gewirken oder Gestricken der Position 6212. Die Regel nach Kapitel 62 in Anhang II des Protokolls Nr. 1 kann nicht auf diese Erzeugnisse angewendet werden, da sie für Erzeugnisse nicht aus Gewirken oder Gestricken gilt. Daher sollte eine besondere Regel für die Gewirke und Gestricke der Position 6212 hinzugefügt werden.
Diese Verordnung gilt nicht für die unter Anhang I fallenden Erzeugnisse, wenn sie nachweislich
Die erforderliche Be- und Verarbeitung von Erzeugnissen nach Kapitel 41 in Anhang II des Protokolls 1 wird in der entsprechenden Spalte in Anhang II des…
Die erforderliche Be- und Verarbeitung von Erzeugnissen nach Kapitel 41 des Anhangs II des Protokolls 1 wird in der entsprechenden Spalte in Anhang II des…
Artikel 6 erhält folgende Fassung: Zur Herstellung der in Anhang I Teil I beschriebenen Erzeugnisse dürfen ausschließlich die in Anhang I Teil II aufgeführten…
Für die Zwecke des Artikels 2 dieses Protokolls gelten Erzeugnisse, die nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, als in ausreichendem Maße be-…
Artikel 6 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG gelten nicht für die in Anhang I dieser Verordnung aufgelisteten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.