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Die in diesem Beschluss festgelegten Bedingungen gelten nur für gemeinsame Beschaffungen, auf die in Nummer 3 des vom Rat am 20. März 2023 gebilligten Vermerks mit dem Titel „Beschleunigung der Lieferung und gemeinsamen Beschaffung von Munition für die Ukraine“ Bezug genommen wird, und lassen etwaige Bedingungen künftiger Beschlüsse oder Verordnungen betreffend die europäische Verteidigungsindustrie unberührt.
Ab dem 18. März 2024 wird ein Betrag von 5 000 000 000 EUR zu laufenden Preisen dem Zweck der Bereitstellung zusätzlicher Unterstützung für die Ukraine (im…
Der Rat rief die Mitgliedstaaten ferner auf, innerhalb der Parameter, die im Rahmen eines bestehenden Projekts der Europäischen Verteidigungsagentur (EDA) oder…
Wenn der zweckgebundene Betrag nahezu aufgebraucht ist, sollte die Erstattung anderer Lieferungen durch die Mitgliedstaaten (z. B. aus Beständen, einseitigem…
Die vorliegende Verordnung sollte nur für Programme des finanziellen Beistands für die Ukraine gelten, die für die Jahre 2023 und 2024 zur Verfügung stehen.
Der Ausbau der gemeinsamen Beschaffung zur Deckung des Bedarfs der Ukraine im Rahmen des zweckgebundenen Betrags sollte unter anderem auf den Lehren aus der…
Munition im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Nummer 3 der Richtlinie (EU) 2021/555 des Europäischen Parlaments und des Rates , es sei denn, es handelt sich um ein…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.