Erwägungsgrund 39 32025R2643
Gemäß Artikel 196 Absatz 2 der Haushaltsordnung kann für eine bereits begonnene Maßnahme eine Finanzhilfe gewährt werden, wenn der Antragsteller nachweisen kann, dass die Maßnahme noch vor der Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarung anlaufen musste. Jedoch sind Kosten, die vor dem Zeitpunkt der Finanzhilfeantragstellung entstanden sind, außer in den in Artikel 196 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Haushaltsordnung vorgesehenen Fällen nicht förderfähig. Um die Kontinuität der Finanzierungsperspektive für Maßnahmen sicherzustellen, die bis 2024 durch eine Finanzierung gemäß den Verordnungen (EU) 2023/1525 oder (EU) 2023/2418 hätten unterstützt werden können, sollte es im Finanzierungsbeschluss möglich sein, abweichend von Artikel 196 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Haushaltsordnung, Finanzbeiträge im Rahmen des Programms für Maßnahmen vorzusehen, die einen Zeitraum ab dem 5. März 2024 abdecken und nicht vor Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarung abgeschlossen wurden. Angesichts der Verbindungen zwischen dem Programm und dem Unterstützungsinstrument für die Ukraine sowie der Notwendigkeit, den Wiederaufbau, die Erholung und die Modernisierung der ukrainischen DTIB unter Berücksichtigung ihrer möglichen künftigen Integration in die EDTIB dringend zu unterstützen, sollte dieselbe Ausnahmeregelung auch für Finanzbeiträge im Rahmen des Unterstützungsinstruments für die Ukraine gelten. Auf keinen Fall sollten dieselben Kosten zweimal aus dem Unionshaushalt finanziert werden.